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Geflügelpest wütet wieder

Erneute Aufstallungspflicht

In Deutschland werden neuerlich seit Mitte Oktober 2021 HPAIV H5N1-infizierte, vorwiegend tot aufgefundene Wildvögel gemeldet.

Es scheint sich ein ähnlicher Trend wie im letzten Jahr abzuzeichnen: HPAIV H5N1-infizierte Wasser- und Raubvögel an der schleswig-holsteinischen Wattenmeerküste, in Mecklenburg-Vorpommern und in Niedersachsen scheinen den Beginn eines neuen überregionalen Geschehens darzustellen. Weiterhin lassen Funde von HPAIV H5 in gesammeltem Kot von Wasservögeln bzw. gesund erlegten Enten eine weite geografische Verbreitung des Virus auch in gesund erscheinenden Wasservögeln vermuten. Die Ergebnisse der genetischen Analyse scheinen die These zu bestätigen, dass dieses Virus in Nordwesteuropa und Skandinavien auch während des Sommers kursierte. Es handelt sich daher vermutlich nicht um einen Neueintrag aus Zentralasien. 

Das HPAI H5N1-Virus hat bereits wieder zu Ausbrüchen in einem Tierpark im Landkreis Vorpommern-Greifswald und in verschiedenen kommerziellen Puten-, Hühner- und Wassergeflügelhaltungen, u. a. in Niedersachsen, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern geführt. Auch in Thüringen wurde Anfang Dezember 2021 in zwei Beständen der Ausbruch der Geflügelpest durch das HPAIV H5N1 festgestellt.

Daher wird gemäß Risikoeinschätzung des FLI (Stand 26.10.2021) das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch eingestuft.

Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV Infektionen.

Aus diesem Grund erläßt das Landratsamt Gotha folgende Allgemeinverfügung

  1. Es wird für alle Bestände mit gehaltenem Geflügel im Landkreis Gotha die Aufstallung zur Haltung in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, angeordnet.
  2. Geflügel darf im gesamten Gebiet des Landkreises Gotha außerhalb einer registrierten Geflügelhaltung sowie auf Geflügelmärkten, Geflügelbörsen oder durch mobile Geflügelhändler an Verkaufsfahrzeugen und zur Anlieferung nach Vorbestellung nicht abgegeben und erworben werden.
  3. Alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter haben mindestens die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Anlage 1 einzuhalten.
  4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Gotha, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Gotha anzuzeigen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.