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Aufhebung der Pflicht zur Aufstallung von Geflügel

Erste Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 14.12.2021

 

Das Veterinäramt informiert darüber, dass die Festlegung der Aufstallung von Geflügel für alle privaten und gewerblichen Tierhalter mit Wirkung vom 4. Februar aufgehoben worden ist. Die weiteren Festlegungen der Allgemeinverfügung vom 14.12.2021 insbesondere die Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Anlage 1 der Allgemeinverfügung vom 14.12.2021 sind weiterhin wirksam.

Biosicherheitsmaßnahmen für Geflügelhaltungen zum Schutz vor Geflügelpest

  1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten).
  2. Unmittelbar vor jedem Betreten der Geflügelhaltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren, Schuhe sind zu desinfizieren.
  3. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
  4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
  5. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
  6. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
  7. Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  8. Die Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden.
  9. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  10. Bei Verlusten von mehr als 2% oder bei einer Abnahme der üblichen Legeleistung oder der durchschnittlichen Gewichtszunahme von jeweils mehr als 5 % hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.