
Katzenschutzverordnung jetzt auch in Metebach

Am 14. August 2025 wurde mit der 5. Änderung der Verordnung nach § 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet des Landkreises Gotha, der sogenannten Katzenschutzverordnung, auch Metebach zum Schutzgebiet erklärt.
Was bedeutet das jetzt genau für Halter von Hauskatzen in Metebach? Und wer genau ist eigentlich der Halter eine Katze?
Die Verordnung ist da recht eindeutig. Halter ist nicht nur, wer eine Katze bei sich wohnen lässt und über sie bestimmt, als Halter gilt auch, wer Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Welche Pflichten hat der Halter?
Zunächst einmal muss die Katze/der Kater gechipt und bei den privaten Haustier-Registern
www.tasso.de und www.findefix.de mit der Chipnummer und dem Namen sowie der Adresse des Halters registriert werden.
Außerdem muss, wer seine Katze unkontrollierten Auslauf gewährt, sicherstellen, dass die Katze/der Kater, ab dem 5. Lebensmonat kastriert ist. Dies ist mittels Bescheinigung des Tierarztes nachzuweisen.
Es gilt eine Übergangsfrist von einem Monat. Diese endet am 15. September 2025.